Beitragsordnung:
§ 1: Aufnahmegebühr
Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 5,- € erhoben. Für Mitglieder der Vereinsjugend 2,50 €. Bitten mehrere Mitglieder einer Familie um Aufnahme in den Verein ist die Aufnahmegebühr auf maximal 7,50 € beschränkt.
Die Mitgliedschaft muss für Familienmitglieder einzeln beantragt werden.
§ 2: Mitgliedsbeitrag (ab 01.01.2011)
| monatlich | im Jahr | bei Zahlung durch Bankeinzug |
|
| Mitglieder ab 18 Jahre | 7,50 € | 90,00 € | 83,00 € |
| Kinder, Jugendliche bis 17 Jahre |
6,00 € | 72,00 € | 66,00 € |
| Zwei und mehr Kinder / Jugendliche bis 17 Jahre |
10,00 € | 120,00 € | 110,00 € |
| Seniorinnen / Senioren über 65 Jahre |
6,00 € | 72,00 € | 66,00 € |
| passive / fördernde Mitgl. | - | 35,00 € | - |
| Familienbeitrag (Eltern und nicht über ein eigenes Einkommen verfügende Kinder) |
15,00 € | 180,00 € | 165,00 € |
Der Vorstand ist ermächtigt in besonderen Einzelfällen (Sozialhilfe, Wehrpflicht, Studium etc.) den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 3: Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jährlich zu entrichten. Er ist für das jeweils laufende Kalenderjahr bis spätestens 30. Mai zu überweisen.
§ 4: Umlage
Eine Umlage wird nicht erhoben.
§ 5: Einzugsermächtigung
Die Mitglieder werden aufgefordert zur Beitragszahlung das Bankeinzugsverfahren zu nutzen und der Geschäftsstelle eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei erteilter Einzugsermächtigung erfolgen die Abbuchungen im Februar des jeweiligen Beitragsjahres. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig mitzuteilen. Bankgebühren, die durch den Widerruf von Beitragsforderungen oder durch Auflösung bzw. Änderung des Kontos entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.
§ 6: Mahnverfahren / Mahngebühren
Mitglieder, die bis zum Fälligkeitstermin mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, werden zunächst schriftlich erinnert.
Die 1. Mahnung erfolgt vier Wochen später. Zur Kostendeckung wird eine Mahngebühr in Höhe von 3,- € erhoben.
Eine 2. Mahnung wird sechs Wochen nach der 1. Mahnung erstellt. Damit ist eine Mahngebühr in Höhe von 6,- € verbunden.
Die letzte Mahnung erfolgt mit der Beitragsrechnung für das folgende Jahr. Kommt das Mitglied auch dann noch nicht seiner Zahlungsverpflichtung nach, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein (gemäß § 3 der Vereinssatzung).
Das Mitglied hat auch bei Ausschluss aus dem Verein die rückständige Beitragsschuld zu bezahlen. Der Verein (Vorstand) behält sich in diesen Fällen vor, die Einleitung eines Mahnverfahrens beim Amtsgericht zu beantragen. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Beitragsschuldners.
§ 7: Inkrafttreten
Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 28.01.2011 wird diese Beitragsordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.